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Zuwendungsbestätigungen im Steuerrecht

Wesentliche Voraussetzungen für die Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen

Spendenrechtliche Grundlagen

Steuerrechtlich lassen sich Spenden als freiwillige und unentgeltliche Wertabgaben in Form von Geld- oder Sachzuwendungen beschreiben, die das geldwerte Vermögen des Spenders im Zuge eines freiwilligen Vermögensopfers mindern.

Eine steuerbegünstigte Spende liegt dann vor, wenn sie einer steuerbegünstigten Körperschaft ausschließlich zur Förderung ihrer steuerbegünstigten Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung (AO) zugewendet wird. Zuwendungen, die dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zufließen, stellen keine steuerbegünstigten Spenden dar.

Voraussetzungen für eine Zuwendungsbestätigung

Körperschaften, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz (KStG) von der Körperschaftsteuer befreit sind und Zuwendungen zur Förderung ihrer steuerbegünstigten Zwecke erhalten, sind berechtigt, Zuwendungsbestätigungen hierüber auszustellen. Das amtlich verbindliche Muster für Zuwendungsbestätigungen wird durch das Bundesfinanzministerium (BMF) veröffentlicht. Abweichungen vom amtlich vorgegebenen Muster sind lediglich durch optische Hervorhebung von Textpassagen, die Übernahme des Logos oder die graphische und farbliche Gestaltung möglich.

Gemäß § 50 Abs. 1 EStDV darf eine steuerbegünstigte Körperschaft Zuwendungsbestätigungen nur ausstellen, wenn

  • das Datum der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid oder des Freistellungsbescheids nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, oder
  • die Feststellung der Satzungsmäßigkeit nach § 60a Abs. 1 AO nicht länger als drei Kalenderjahre zurückliegt und bisher kein Freistellungsbescheid oder keine Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid erteilt wurde.

Auf eine handschriftliche, eigenhändige Unterschrift kann verzichtet werden, wenn die Zuwendungsbestätigung maschinell im Rahmen eines vorher mit den Finanzbehörden abgestimmten Verfahrens erstellt wurde. Außerdem können die maschinell erstellten Zuwendungsbestätigungen auf elektronischem Weg an die Spender übermittelt werden.

Die Zuwendungsbestätigungen dürfen die Größe DIN A4 nicht überschreiten. Danksagungen oder Werbeaussagen dürfen nur auf der Rückseite der Zuwendungsbestätigungen erscheinen.

Grundsätzlich ist für jede Einzelzuwendung eine separate Zuwendungsbestätigung auszustellen. Es können jedoch auch sogenannte Sammelbestätigungen ausgestellt werden. Diese müssen die gleichen Bestimmungen wie einzelne Zuwendungsbestätigungen einhalten, sind aber zusätzlich mit dem Wort „Sammelbestätigung“ zu versehen. Die einzelnen, geleisteten Zuwendungen sind auf der Rückseite detailliert aufgelistet werden.

Der Spendenempfänger hat eine Kopie der Zuwendungsbestätigung aufzubewahren sowie die Vereinnahmung und die Verwendung der Spende ordnungsgemäß aufzuzeichnen.

Bei der Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen ist zwingend das amtlich vorgegebene Muster zu beachten, um sicherzustellen, dass das Finanzamt eine Spende steuerlich anerkennt. Bei Fragen zu Zuwendungsbestätigungen, sprechen Sie uns gerne an.