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Verkauf einer Arztpraxis

Gut geplant ist halb gewonnen

Zunächst ist ein rechtlich präzise ausgestalteter Praxiskaufvertrag zu schließen. Gegenstand dieses zivilrechtlichen Praxiskaufvertrages ist die Arztpraxis in ihrer Gesamtheit – also „die Gesamtheit dessen, was die gegenständliche und personelle Grundlage der Tätigkeit des in freier Praxis tätigen Arztes bei der Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben bildet“. So bilden die Einrichtung, die medizinischen Geräte und Verbrauchsmaterialien den materiellen Praxiswert. Der immaterielle Praxiswert („Goodwill“) besteht in dem wirtschaftlichen Wert und der Chance, den Patientenstamm zu übernehmen und z. B. als Ausbau der übernommenen Praxis zu verwenden.

Vertragliche Regelungen, welche die Patientenkartei betreffen, sind hierbei zwingend erforderlich. Denn der Praxiserwerber darf die Patientenkartei nicht ohne Zustimmung des jeweiligen Patienten nutzen bzw. der Praxisveräußerer diese nicht ohne deren Zustimmung dem Erwerber zugänglich machen.

Schließlich resultierte hieraus eine Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht und die Nichtigkeit des Praxiskaufvertrages. Unterbleibt eine Zustimmung der Patienten, so gelten besondere Verwahrungspflichten für den Erwerber.

Darüber hinaus stellt ein Praxiskauf rechtlich einen Betriebsübergang dar, sodass alle Arbeitsverhältnisse auf den Erwerber übergehen und er für alle Verbindlichkeiten hieraus haftet. Die Unterrichtungen der Mitarbeitenden hat frühzeitig zu erfolgen, was dringend in den Ablaufplan einzubeziehen ist.

Schließlich ist eine sog. Wettbewerbsklausel nicht zu vernachlässigen. Denn der Praxiserwerber hat gerade für dem ideellen Praxiswert einen erheblichen Betrag aufgewendet, um den Großteil des Patientenstammes zu übernehmen. Sofern sich der Veräußerer nun in unmittelbarer Nähe der alten Arztpraxis niederlassen würde, bestünde ein hohes Risiko der Patientenabwanderung.

Beabsichtigt der Erwerber an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen, so benötigt er einen KV-Sitz. Denn die Arztpraxis allein ist nur die organisatorische Struktur, die mittels eines Kaufvertrages erworben werden kann. Der KV-Sitz ist die dazugehörige öffentlich-rechtliche Erlaubnis.

In offenen Planungsbereichen können Ärzte ihre Praxis veräußern, ohne dass ein Ausschreibungsverfahren zu beantragen ist. Dann ist der Verzicht auf die Zulassung gegenüber dem Zulassungsausschuss zu erklären. Gleichzeitig muss der Nachfolger einen Zulassungsantrag stellen.

In zulassungsgesperrten Gebieten kann die Übergabe nur durch ein Nachbesetzungsverfahren erfolgen. Der Antrag auf Nachbesetzung ist beim Zulassungsausschuss zu stellen, der nach Prüfung der Versorgungsrelevanz die Veröffentlichung des Vertragsarztsitzes veranlasst. Auf diesen ausgeschriebenen Sitz kann sich der Erwerber der Praxis – aber auch andere Interessenten – bewerben. Im Anschluss überprüft der Zulassungsausschuss die eingehenden Bewerbungen nach den gesetzlichen Vorgaben.

Erteilt der Zulassungsausschuss dem Erwerber die Zulassung, haben Mitbewerber jedoch die Möglichkeit gegen die Auswahlentscheidung Widerspruch einzulegen. Hierdurch wird die Vollziehbarkeit der Entscheidung unterbunden oder sogar verhindert. Infolgedessen muss der Vollzug des Kaufvertrages unter die Bedingung der erteilten Zulassung gestellt werden.

Vor einem Praxiserwerb sollte in jedem Fall eine Überprüfung der Arztpraxis (Due-Diligence-Prüfung) erfolgen. Denn die Patientenstruktur, der Jahresumsatz, die Ausstattung usw. haben erheblichen Einfluss auf den zu erwartenden Gewinn. Zudem kann auf Grundlage dessen die Sollbeschaffenheit der Praxis vertraglich vereinbart werden und bei etwaigen Abweichungen hiervon kann der Käufer den Verkäufer in Regress nehmen.

Schließlich sollte der Zeitaufwand miteinkalkuliert werden: eine sorgfältige Abwicklung eines Praxisverkaufes nimmt ca. sechs bis neun Monate in Anspruch. Das Nachbesetzungsverfahren kann bis zu vier Monaten dauern. Es ist daher unerlässlich einen Ablaufplan unter Einbeziehung aller Aspekte zu erstellen und diesen einzuhalten.

Zuletzt ist zu berücksichtigen, dass das Vorgehen stets auf den Einzelfall abzustimmen und an die Rechtsform der Arztpraxis anzupassen ist. Auch gelten beispielsweise für das Medizinische Versorgungszentrum (MVZ) und die Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) Besonderheiten.

Sollten Sie Fragen oder Beratungsbedarf zum Verkauf Ihrer Praxis benötigen, kommen Sie gerne auf uns zu. Gerne stehen wir Ihnen bei alle Herausforderungen zur Seite. Jetzt Kontakt aufnehmen!