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Umsatzsteuer juristischer Personen des öffentlichen Rechts

Einzelfragen nach Anwendung von §2b UStG

Das Finanzministerium stellt in einer neu herausgegebenen Kurzinformation insbesondere Fragestellungen zur öffentlich-rechtlichen Handlungsweise (1), zur Anwendung des Anschluss- und Benutzungszwangs nach § 2b Abs. 3 Nr. 1 UStG (2) und zur Überlassung eines kirchlichen Beamten an andere juristische Personen des öffentlichen Rechts (3) dar.

(1) Öffentlich-rechtliche Handlungsweise

In der Kurzinformation wird erneut betont, dass Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt nur dann vorliegen, wenn das Handeln aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Sonderregelung und in öffentlich-rechtlicher Handlungsform ausgeübt wird. Dafür reicht ein öffentlich-rechtlicher Vertrag aus. In diesem Fall ist auch das in dieser Vereinbarung geregelte Entgelt als öffentlich-rechtliches Entgelt anzusehen.

Darüber hinaus kann nicht allein auf die Tätigkeit als solche abgestellt werden. Ein Tätigwerden auf privatrechtlicher Grundlage ist grundsätzlich schädlich. Eine Gebührenordnung kann dabei als wichtiges Indiz für öffentlich-rechtliches Handeln gewertet werden.

Unseres Erachtens sollte daher nicht nur ein Augenmerk auf die rechtliche Ausgestaltung, sondern auch auf die spätere Art und Weise der "Abrechnung" gelegt werden.

(2) Anschluss- und Benutzungszwang

Hinsichtlich einer kirchengesetzlichen Regelung zum Anschluss- und Benutzungszwang ist es nach der Kurzinformation unschädlich, wenn neben der Leistungserbringung durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts auch die eigene Leistungserbringung durch die angegliederten juristischen Personen des öffentlichen Rechts erfolgt.

Ebenso ist es unschädlich, wenn nur ein Teil der angegliederten juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Abnahme der Leistung verpflichtet wird oder auch der Leistungserbringer nicht explizit genannt wird. Es reicht aus, wenn für die betroffenen juristischen Personen des öffentlichen Rechts geregelt wird, dass ausschließlich juristische Personen des öffentlichen Rechts als Leistungserbringer in Frage kommen und damit private Dienstleister ausgeschlossen werden.

Es wird jedoch auch darauf hingewiesen, dass allein die kirchenrechtliche Regelung mit einem Anschluss- und Benutzungszwang nicht ausreicht, um pauschal die Begünstigung in Anspruch nehmen zu können.

Es muss auch weiterhin im Einzelfall geprüft werden, ob die Leistungen im Rahmen der öffentlichen Gewalt, also aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Sonderregelung und in öffentlich-rechtlicher Handlungsform, erbracht werden. Hierbei ist auch die Rechtsprechung zur Abgrenzung von zivil -und öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zu berücksichtigen. Die Tätigkeit muss sich u. a. von Tätigkeiten privater Marktteilnehmer unterscheiden.

Einer nachvollziehbaren und vertretbaren Begründung der Rechtsbeziehung durch die juristische Person des öffentlichen Rechts wird die Finanzverwaltung jedoch voraussichtlich folgen (BMF-Schreiben vom 16.12.2016, BStBl. I S. 1451, Rn 17). Eine Möglichkeit zur Begründung der Sonderregelung ist unseres Erachtens die Herausstellung des kirchlichen Bezugs der Tätigkeit.

(3) Überlassung eines kirchlichen Beamten

Soweit eine kirchliche juristische Person des öffentlichen Rechts einen Beamten aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Grundlage überlässt, kann eine Begünstigung vorliegen, wenn die Person bei der überlassenen juristischen Person des öffentlichen Rechts Aufgaben wahrnimmt, die den Beamtenstatus erfordern. In diesem Fall ist der Wettbewerb ausgeschlossen. Vergleichen Sie dazu auch gerne unseren Beitrag zum Thema Abordnung von Beamten im Lichte des § 2b UStG.

Aus der Kurzinformation lässt sich sehr schön ableiten, dass die umsatzsteuerliche Würdigung der Leistungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts häufig nicht pauschal beantwortet werden kann, sondern maßgeblich vom Einzelfall und der jeweiligen rechtlichen Ausgestaltung abhängt. Es gilt also weiterhin genau jeder einzelne Sachverhalt zu analysieren und die jeweiligen Gestaltungsformen zu beachten.

Auch aus diesem Grund empfehlen wir Ihnen weiterhin an der Umsetzung der Neuregelung des §2b UStG zu arbeiten, auch wenn vermutlich eine weitere Verlängerung des Optionszeitraum bis 31.12.2026 vorgesehen ist. Unsere Erfahrungen zeigen, dass die Analysen und Umsetzungen vielschichtiger sind, als man zunächst annimmt. Lassen Sie sich durch die erneute Verlängerungsabsicht nicht ausbremsen, sollten Sie bereits mit Erfolg in die Umstellung gestartet sein.

Gerne unterstützen wir Sie bei der weiteren Umsetzung. Kommen Sie gerne auf uns zu. Jetzt Kontakt aufnehmen!