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Reform des Gemeinnützigkeitsrechts

Nachhaltige Reformierung durch das Jahressteuergesetz 2020

§ 57 Abs. 3 AO

Nach dem Unmit­tel­bar­keits­grund­satz des § 57 AO hat eine Kör­per­schaft ihre gemein­nüt­zi­gen Zwe­cke grund­sätz­lich selbst zu ver­wir­k­li­chen. Durch § 57 Abs. 3 AO ist eine Körperschaft nun auch dann unmittelbar gemeinnützig tätig, wenn sie planmäßig mit mindestens einer weiteren steuerbegünstigten Organisation zusammenwirkt. Als Beispiel dafür führt die Gesetzesbegründung die Leistungen einer Wäscherei (Tochtergesellschaft) für den Betrieb eines Krankenhauses (Mutterunternehmen) an. Zuvor wurde nur der Betrieb des Mutterunternehmens als Zweckbetrieb beurteilt, während die Leistungen der Wäscherei nicht steuerbegünstigt waren. Nun begründen auch die Leistungen des Tochterunternehmens einen Zweckbetrieb, weil das Zusammenarbeiten beider Gesellschaften gem. § 57 Abs. 3 AO einheitlich zu beurteilen ist. Im Ergebnis können damit auch Gesellschaften als gemeinnützig anerkannt werden, die ausschließlich derartige unterstützende Leistungen an andere steuerbegünstigte Körperschaften erbringen. Hierfür wird weder ein Über-Unterordnungs-Verhältnis noch eine Konzernstruktur verlangt. Derzeit werden Gesellschaften dieser Art zumeist als sog. Service-Gesellschaft in gewerblicher Form geführt.

Der Weg in die Gemeinnützigkeit bzw. die Verlagerung bestimmter unterstützender Leistungen aus dem Bereich des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs in den Zweckbetrieb setzt voraus, dass die Tätigkeiten satzungsgemäß erfolgen. Bezogen auf das Beispiel der Wäscherei, müsste das Tochterunternehmen folglich zunächst ihren Gesellschaftsvertrag an die AO-Mustersatzung anpassen und dabei als steuerbegünstigen Zweck auch die Förderung des Gesundheitswesens durch ein planmäßiges Zusammenarbeiten mit anderen steuerbegünstigten Unternehmen aufnehmen.

§ 57 Abs. 4 AO

Der § 57 Abs. 4 AO sieht eine Kehrtwende in Bezug auf die Beurteilung von Holdingstrukturen im gemeinnützigen Konzern vor. Bisher konnten Konzerne, beispielsweise Stiftungen oder Vereine, die neben dem Halten von Beteiligungen selbst keine steuerbegünstigten Zwecke verwirklichen, nicht als gemeinnützig anerkannt werden.

Dies hat sich geändert. § 57 Abs. 4 AO sieht vor, dass auch Dachgesellschaften, die ausschließlich Anteile an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften halten und verwalten, ihre steuerbegünstigten Zwecke unmittelbar verwirklichen. Die Änderung ist sehr zu begrüßen, da die bisherige uneinheitliche Beurteilung nicht gerechtfertigt war. Insbesondere, wenn die Ausgliederung der steuerbegünstigten Tätigkeiten das gemeinnützigkeitsrechtliche Gesamtbild wirtschaftlich nicht verändert.

§ 58 AO

§ 58 AO in der Fassung bis 2020 regelt, dass Mittelweitergaben an eine andere gemeinnützige Körperschaft gemeinnützigkeitsrechtlich zulässig ist. In diesem Zusammenhang sind zwei Konstellationen zu unterscheiden. § 58 Nr. 1 AO ermöglicht die Weitergabe des gesamten Mittelbestandes, wenn Zweckidentität mit der Empfängerkörperschaft und eine entsprechende Satzungsklausel vorliegen. Darüber hinaus lässt § 58 Nr. 2 AO nur eine teilweise Mittelweitergabe (bis zu 50 %) zu, verlangt jedoch weder die Zweckidentität noch eine Satzungsklausel.

Die Neuerung bewirkt eine Vereinheitlichung dieser Regelungen. § 58 Nr. 2 AO ist ersatzlos gestrichen, während § 58 Nr. 1 AO ergänzt worden ist. Konkret regelt § 58 Nr. 1 AO nun, dass die Mittelweitergabe an andere steuerbegünstigte Körperschaften unabhängig der Höhe und Zweckidentität möglich sein soll. Eine Satzungsklausel soll nur noch für reine Förderkörperschaften erforderlich sein, sofern die Mittelweitergabe die einzige Art der Verwirklichung des Ziels ist.

Zusammenfassung

Die mit dem Jahressteuergesetz 2020 eingeführten Reformänderungen zum Gemeinnützigkeitsrecht sind aus unserer Sicht durchweg zu begrüßen. Mit der Zuordnung von Kooperationsleistungen zu einem Zweckbetrieb haben zahlreiche Fragestellungen, die steuerbegünstigten Unternehmen begegnen, ein Ende gefunden.

Sie ha­­­­ben Fra­gen oder Be­ra­­­­tungs­­­­be­darf bei der praktischen Umsetzung - unter anderem zum planmäßigen Zusammenwirken? Kommen Sie gerne auf uns zu.