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Heimauslastung sinkt – was tun?

Personalmangel zwingt zur Leistungseinschränkung

Die negativen Begleiterscheinungen der demografischen Entwicklung zeigen sich bereits heute. Eine steigende Nachfrage bei steigender Anzahl von Pflegebedürftigen vergrößert den Personalmangel, der sich perspektivisch durch das Ausscheiden der Babyboomer aus dem Erwerbsleben weiter vergrößert.

Aktuelle Umfragen zeigen, dass vier von fünf Betreibern von Pflegeheimen und ambulanten Pflegediensten aufgrund von Personalmangel gezwungen sind, ihre Angebote einzuschränken.

Das Dilemma besteht darin, dass bei fehlendem Personal alternativ zur Leistungseinschränkung nur die Inanspruchnahme von Fremdpersonal in Betracht kommt, das unzureichend über die Pflegesätze refinanzieren ist und auch nur eingeschränkt zur Verfügung steht.

Die Ursachen einer sinkenden Auslastung sind einrichtungsindividuell zu analysieren. Im Einzelfall kann es auch an einer nicht wettbewerbsfähigen Immobiliensituation bzw. einem hohen Zweibettzimmeranteil liegen.

Inzwischen reagieren jedoch die zuständigen Gremien in verschiedenen Bundesländern auf die geänderten Realitäten, so dass einige Bundesländer hier bereits Regelungen beschlossen haben, auch um die ansteigenden Insolvenzzahlen der letzten Jahre zu reduzieren. So hatte z. B. Niedersachsen die Auslastungsquoten der Pflegeeinrichtungen einrichtungsindividuell von 96 % auf bis zu 90 % (329 Tage) reduziert.

Die Landespflegesatzkommission Bayern hatte hierzu zwischenzeitlich die Einsetzung einer Arbeitsgruppe mit dem Arbeitsauftrag beschlossen, Maßnahmen für die Sicherung einer wirtschaftlichen Betriebsführung vollstationärer Pflegeeinrichtungen bei veränderten Rahmenbedingungen zu erarbeiten. Es wurden nun folgende Regelungen ab 01.10.2024 befristet für zwei Jahre beschlossen:

  • Es wird ein Zuschlag für Unterauslastung eingeführt. Der Zuschlag wird für eine Auslastung von 85 % bis 95 % berechnet.
  • Da die Pflegesatzkalkulation stets auf 96,16 % Belegung (351 Berechnungstage) basiert, soll durch diese Regelung sichergestellt werden, dass für bestimmte berücksichtigungsfähige Kosten eine verbesserte Refinanzierung erfolgt.
  • Nicht berücksichtigungsfähige Kosten
    Pflegepersonalkosten sowie Kosten für die Essensversorgung (Lebensmittel und Personal-kosten/bezogene Leistungen Küche) sind bei der Berechnung des Zuschlags nicht berücksichtigungsfähig. Von den berücksichtigungsfähigen Kosten werden jeweils nur 90 % bei der Berechnung angesetzt.
  • Berechnungszeitraum der Minderauslastung
    Für die Berechnung der Minderauslastung werden die drei Monate herangezogen, die vor der Antragstellung abgerechnet wurden. Hierbei wird der einfache Durchschnitt der prozentualen Auslastung zugrunde gelegt.
  • Auslastungsgrenzen
    Die Auslastungsgrenzen werden auf 85 % als Untergrenze und 95 % als Obergrenze festgelegt. Bei einer Auslastung unter 85 % wird eine Auslastung von 85 % bei der Berechnung angesetzt. Darunter liegende Auslastungen bleiben unberücksichtigt. Einrichtungen mit einer Auslastung von über 95 % bleiben unberücksichtigt und erhalten keinen Ausgleich.
    Die Regelungen werden mit Pflegesatzanträgen ab dem 01.10.2024 umgesetzt. Sie  wird auf zwei Jahre befristet. Entscheidend ist der Pflegesatzantrag mit einem Laufzeitbeginn innerhalb des Zeitraums vom 01.10.2024 bis 30.09.2026.

Umnutzung stationärer Kapazitäten für betreutes Wohnen

Ein erster Ansatzpunkt vor der Reduktion von Kapazitäten ist die Prüfung und ggf. Umsetzung einer ressourcenschonenden Personaleinsatzsteuerung. Ein weiterer Ansatzpunkt zur Beseitigung finanzieller Probleme aufgrund von Unterauslastungen ist die Umnutzung von stationären Kapazitäten.

Während die komplette Ambulantisierung stationärer Einrichtungen eher selten ist, wird mitunter in Betracht gezogen, stationäre Kapazitäten zum Beispiel für die Vermietung im betreuten Wohnen umzunutzen.

Hier ist eine wirtschaftliche Betrachtung erforderlich, ob Einspareffekte ausreichen, die sich hiernach ergebenden negativen Erlöseffekte aufzufangen. Des Weiteren werden ggf. Anpassungen an den Räumlichkeiten zur Schaffung eigenständiger organisatorischer Wohneinheiten erforderlich und es sind auch rechtliche Aspekte weitergehend zu beleuchten.

Bitte sprechen Sie uns sehr gerne an, wir beraten Sie zu den Themen individuell und zielführend. Jetzt Kontakt aufnehmen!