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Handlungsbedarf nach Inkrafttreten des DDG

Neuerungen des DDG für Webseitenbetreiber:innen

Durch das DDG wird das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) in das TDDDG umbenannt, welches das Telekommunikations-Gesetz (TKG) und Telemediengesetz (TMG) teilweise zusammenführt und ergänzt, um die Vorgaben der europäischen ePrivacy-Richtlinie 2002/58/EG, 2009 und die Richtlinie 2009/136/EG in nationales Recht umzusetzen.

Große inhaltliche Änderungen weist das TDDDG im Vergleich zum TTDSG nicht auf. Ziel ist es, mehr Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zum Schutz der Privatsphäre in der digitalen Welt zu schaffen.

An den in der Praxis besonders relevanten Regelungen zum Einsatz von Cookies oder ähnlichen Technologien ändert sich nichts Grundlegendes. Dennoch kann es zu Handlungsbedarf für Webseitenbetreiber:innen kommen.

In erster Linie wurde der nationale Sonderbegriff "Telemedium" durch die Terminologie "digitaler Dienst" der europäischen Verordnung ersetzt. § 25 TDDDG ist die wohl wichtigste Norm für Webseitenbetreiber:innen und regelt das Einwilligungserfordernis für Cookies und ähnliche Technologien. Da es sich nur um eine sprachliche Anpassung handelt, führt § 25 TDDDG zu keiner Änderung der bisherigen Rechtslage, die sich auf höchst-richterliche Rechtsprechung gestützt hat.

Webseitenbetreiber:innen, die in ihren Datenschutzinformationen oder im Rahmen eines Cookie-Consent-Management-Systems bisher auf § 25 TTDSG als maßgebliche Rechtsgrundlage verweisen, sollten diese Bezeichnung entsprechend auf das aktuelle TDDDG anpassen.

Durch das DDG ist das Telemediengesetz außer Kraft getreten und im DDG aufgegangen. § 5 DDG regelt nun die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung. Eine inhaltliche Anpassung ist nicht erfolgt, sodass Betreiber:innen, die bisher ein Impressum vorhalten mussten, dazu auch weiterhin nach dem DDG verpflichtet sind. Webseitenbetreiber:innen, die in ihrem Impressum bisher auf "Pflichtangaben nach § 5 TMG" verweisen, müssen dies anpassen.

Generell ist es nicht unbedingt erforderlich, die Norm explizit anzugeben – "Impressum" oder "Anbieterkennzeichnung" würde auch ausreichen. Webseitenbetreiber:innen, die bei einer Überarbeitung ihres Impressums feststellen, dass dieses noch einen Verantwortlichen nach § 55 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag (RfStV) benennt, sollten diese Passage zu dem seit November 2020 geltenden § 18 Medienstaatsvertrag (MStV) anpassen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass für Verantwortliche, die in Bezug auf den Einsatz von Cookies oder ähnlichen Technologien, wie z. B. dem Fingerprint-Tracking, bisher bereits ihre Webseite konform aufgestellt haben, kein Handlungsbedarf nach dem TDDDG besteht.

Lediglich die Formulierungen in der Datenschutzerklärung, dem Impressum und dem Cookie-Consent-Management-System sind zu prüfen und bei Bedarf zu aktualisieren.

Neben der Überprüfung der Formulierungen im Impressum und in der Datenschutzerklärung sollte grundsätzlich die regelmäßige Überprüfung der Datenschutzerklärung sowie einer eventuell vorhandenen Cookie-Richtlinie erfolgen.

Es empfiehlt sich dabei die oder den Datenschutzbeauftragten eng einzubinden. Gerne stehen wir Ihnen hierbei zu Seite. Kommen Sie gerne auf uns zu. Jetzt Kontakt aufnehmen!