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Energiepreisbremse: Aktuelle Entwicklung

Abgerechnet wird zum Schluss

Nachdem am Ende des vergangenen Jahres bekannt wurde, dass die Energiepreisbremse in Reaktion auf das sogenannte Haushaltsurteil des Bundesverfassungsgerichts entgegen der ursprünglichen Absicht der Politik nicht verlängert werde, fiel die Aufmerksamkeit schnell zurück auf die mit der Gesetzesanwendung bestehenden praktischen Herausforderungen.

Exemplarisch für die bestehenden Rechtsunsicherheiten: Das vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz herausgegebene FAQ zu "Höchstgrenzen, Selbsterklärungen sowie Überwachungen durch die Prüfbehörde nach EWPBG und StromPBG" ist mittlerweile in der 15. Version erschienen, datiert nunmehr auf den 08.05.2024 und wird fortlaufend überarbeitet. Zuletzt ergänzt wurde u. a. der Hinweis, dass es Unternehmensverbünden freistehe, ob die einzelnen Verbundgesellschaften eine einzige oder wenige Personen mit einer Vertretungsberechtigung für die Abgabe der finalen Selbsterklärung ausstatten, sodass diese die finalen Selbsterklärungen für alle Verbundunternehmen abgeben könne bzw. könnten.

Die für einige Unternehmen verpflichtende "finale Selbsterklärung", die nach dem Wortlaut der Energiepreisbremse-Gesetze "bis spätestens zum 31. Mai 2024" gegenüber dem jeweiligen Energieversorgungsunternehmen abzugeben war, stellt einige Unternehmen offenbar vor zeitliche Schwierigkeiten. Die Prüfbehörde bietet in begründete Fällen die Möglichkeit einer Fristverlängerung.

Nach dem Ausklingen der Energiepreisbremse sollten nun etwaige Rückforderungsrisiken betrachtet werden. Der Verordnungsgeber hat insofern mit der Preisbremsen-Entlastungsrückforderungsverordnung ("PBRüV") nähere Regelungen betreffend die Rückforderung von an Letztverbraucher oder Kunden gezahlten Entlastungen, die die von der Prüfbehörde festgestellten absoluten oder relativen Höchstgrenzen überschreiten, getroffen. Die Verordnung bestimmt insbesondere unter welchen Umständen Rückforderungsansprüche des Energieversorgungsunternehmens auf den Bund übergehen.

Sollte Ihr Unternehmen von einer Feststellung der Höchstgrenzen durch die Prüfbehörde nachteilig berührt oder einem Rückforderungsanspruch ausgesetzt sein, ist eine kritische Überprüfung dessen im Eigeninteresse durchaus angezeigt, da die Energiepreisbremse in den vergangenen anderthalb Jahren viele Rechtsunsicherheiten verursacht hat.

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