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Das Unternehmen in der Krise

Haftungsrisiko und Chance

Es ist ein schmaler Grat zwischen erfolgreichem Krisenmanagement und zivil- bzw. strafrechtlich haftungsträchtigem Handeln. Für Vertretungsorgane ist daher nicht nur das Wissen, um die (tages)aktuelle wirtschaftliche Lage des Unternehmens von entscheidender Bedeutung, sondern vor allem auch, daraus die richtigen Schlüsse zu ziehen. Dies kann dazu führen, dass das Unternehmen gestärkt aus der Krise hervorgeht.

Insolvenzgründe

Die Insolvenzordnung (InsO) kennt verschiedene Insolvenzgründe:

  • Überschuldung
  • Zahlungsunfähigkeit 
  • Drohende Zahlungsunfähigkeit

Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt; es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich (§ 19 Abs. 2 Satz 1 InsO). Zahlungsunfähigkeit liegt grundsätzlich vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 InsO). Dieses ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH dann der Fall, wenn der Schuldner nicht binnen eines Zeitraums von drei Wochen mindestens 90 % seiner fälligen Verbindlichkeiten tilgen kann. Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, bestehende Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu bezahlen (§ 18 Abs. 2 InsO).

Handlungspflichten bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes

Bei Vorliegen von Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit ist die Stellung eines Insolvenzantrags durch das eingesetzte Vertretungsorgan vorgeschrieben (§ 15a InsO). Um eine persönliche Strafbarkeit zu vermeiden, ist der Insolvenzantrag spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen. In haftungsrechtlicher Hinsicht ist § 15b InsO von Relevanz. Im Grunde wird hier normiert, dass nach Eintritt des Insolvenzgrundes keine Zahlungen mehr geleistet werden dürfen; andernfalls sind geleistete Zahlungen vom Vertretungsorgan persönlich zu erstatten.

Insolvenz(plan)verfahren

Bei drohender Zahlungsunfähigkeit besteht die Möglichkeit, sich im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens unter den Vollstreckungsschutz der Insolvenzordnung zu stellen, um ggf. mittels eines Insolvenzplans eine Sanierung durchzuführen. Ein Insolvenzplan bietet dem Unternehmen die Chance, sich beispielsweise von unwirtschaftlichen Verträgen zu lösen; dies auch gegen den Willen einzelner Gläubiger/-gruppen, solange diese durch den Insolvenzplan nicht schlechtergestellt werden als bei Durchführung eines regulären Insolvenzverfahrens.

FAZIT

Insolvenztatbestände sind äußerst haftungsträchtig. Die frühzeitige Auseinandersetzung mit dem Krisenmanagement ist daher von entscheidender Bedeutung. Nutzen Sie die Möglichkeiten der Insolvenzordnung, um gestärkt aus einer Krise hervorzugehen.

Dieser Artikel stammt aus unserem Mandantenmagazin Curacontact, das 4 x im Jahr aktuelle Themen für die Gesundheits- und Sozialwirtschaft, für Öffentlichen Sektor und Kirche aufbereitet. Interesse? Jetzt kostenlos abonnieren!

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