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Ausschluss von Angeboten im Vergaberecht

Formale Ausschlussgründe als Hindernis für Bieter

Die Sanktion des Angebotsausschlusses ist das wohl schärfste Schwert des Vergaberechts. Es besteht ein abschließendes Regelwerk, in welchen Fällen der Ausschluss zu erfolgen hat.

Ein vermeidbarer Angebotsausschluss in einem Vergabeverfahren ist in mehrfacher Hinsicht ärgerlich. Zum Einen, weil der betroffene Bieter zuvor erhebliche Ressourcen in die Erstellung von Angeboten stecken musste und nun keine Chance auf eine Amortisierung seines Aufwands mehr besteht. Zum Anderen aus Perspektive des öffentlichen Auftraggebers, weil der Wettbewerb um den Leistungsgegenstand verringert wird und ein im Übrigen vielleicht vielversprechendes Angebot nicht gewertet werden darf.

Im Rahmen dieses Beitrags möchten wir uns auf die Darstellung von zwei formalen Ausschlussgründe konzentrieren.

Angebote, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Unterlagen umfassen, sind auszuschließen.

Der Begriff der "Unterlagen" ist weit zu verstehen. Gemeint sind sämtliche vom Auftraggeber geforderten Angaben, Bescheinigungen, Erklärungen oder sonstige Nachweise. Die "Grenze des Einforderbaren" ergibt sich aus mangelndem Auftragsbezug oder Unzumutbarkeit. Vergibt ein öffentlicher Auftraggeber eine Liefer- oder Dienstleistung, so ist er nicht dazu verpflichtet, fehlende Unterlagen beim Bieter nachzufordern. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung. Die Erfahrung zeigt, dass öffentliche Auftraggeber insbesondere in eiligen Vergabeverfahren auf ein Nachfordern verzichten. Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung betreffen, können grundsätzlich nicht nachgefordert werden.

Ein weiterer, sehr praxisrelevanter Ausschlussgrund liegt in der Änderung bzw. Ergänzung von Vergabeunterlagen.

Dies ist nicht ganz unproblematisch, weil Vergabeunterlagen widersprüchlich oder mehrdeutig gestaltet sein können. So kommt es gelegentlich vor, dass Änderungen bzw. Ergänzungen durch Bieter in dem Glauben vorgenommen werden, sie seien dazu im Recht oder sie würden dem Auftraggeber dadurch gar einen Gefallen tun, indem sie vermeintlich unberücksichtigte Aspekte in die Leistungsbeschreibung aufnehmen. Gerade bei der Verwendung auftragnehmerseitiger AGB kann der Ausschlusstatbestand schnell erfüllt sein.

In unserer anwaltlichen Praxis beobachten wir häufig, dass Unternehmen – obwohl sie eigentlich alle gestellten Anforderungen erfüllen – aus Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, weil bestimmte Unterlagen gar nicht bzw. unzureichend eingereicht oder im Unwissen Änderungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen werden.

Eine detaillierte Vorab-Prüfung der Dokumente könnte in den meisten Fällen einen vorzeitigen Ausschluss verhindern. Unser "Vergabe-Quick-Check" bietet Ihnen die Möglichkeit, Teilnahmeanträge und Angebotsunterlagen vor deren Einreichung einer anwaltlichen Qualitätsprüfung zu unterziehen. Diese ist darauf gerichtet, etwaige Verstöße gegen die vom Auftraggeber gestellten Rahmenbedingungen und das Vergaberecht aufzudecken, um einen dadurch begründeten Ausschluss aus dem Vergabeverfahren zu verhindern.

Wir bieten Ihnen ein auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittenes Prüfungsprogramm innerhalb kurzer Reaktionszeiten. Zum Schutz Ihrer Geschäftsgeheimnisse erfolgt der Datenaustausch über unser verschlüsseltes Mandantenportal. Jetzt Kontakt aufnehmen!