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Abordnung von Beamten im Lichte des § 2b UStG

Umsatzsteuerliche Einordnung

I. Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand

Mit der Einführung des § 2b UStG hat der Gesetzgeber die Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) grundlegend neu geregelt. Künftig ist für ihre Beurteilung darauf abzustellen, ob die jPöR auf öffentlich-rechtlicher oder auf privatrechtlicher Grundlage tätig wird. Nur sofern die Tätigkeit der jPöR auf öffentlich-rechtlicher Grundlage nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führt, ist die Unternehmereigenschaft und folglich die Umsatzbesteuerung der Leistung nach § 2b UStG ausgeschlossen.

Nach derzeitigem Stand ist die Neuregelung des § 2b UStG ab dem 1. Januar 2025 von allen jPöR verpflichtend anzuwenden.

Aufgrund von weiterhin bestehenden Anwendungsfragen strebt das Bundesministerium für Finanzen in seinem jüngsten Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2024 jedoch eine weitere Verlängerung der optionalen Übergansregelung bis einschließlich dem 31. Dezember 2026 an. Ob die Verlängerung jedoch tatsächlich verbindlich verabschiedet wird, bleibt abzuwarten.

Insbesondere das häufig von jPöR genutzte Instrument der Personalgestellung wurde in der Vergangenheit immer wieder von den Finanzbehörden der Länder thematisiert. Nun hat sich das Finanzministerium Schleswig-Holstein in einer Kurzinformation zum speziellen Fall der Abordnung von Beamten mit dem Ziel der Versetzung geäußert (USt-Kurzinformation vom 29. Januar 2024 – VI 3510 – S 7107 – 001).

II. Bisherige Auffassung der Finanzverwaltung

Erfolgt die Personalgestellung – wie etwa im Rahmen der Amtshilfe oder der Abordnung – auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, kann die Unternehmereigenschaft einer jPöR nach § 2b UStG nur dann ausgeschlossen werden, sofern keine steuerschädliche Wettbewerbssituation zu privaten Anbietern besteht.

Ein Wettbewerbsverhältnis liegt grundsätzlich immer dann vor, wenn zwei Leistungen aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers dieselben Bedürfnisse befriedigen. Im Falle von Gestellungsleistungen stellte die Finanzverwaltung bislang allein auf ihren objektiven Inhalt bzw. die Art der vom gestellten Personal ausgeübten Tätigkeit ab.

Eine Wettbewerbssituation konnte allenfalls nur dann ausgeschlossen werden, wenn die Tätigkeit des gestellten Personals ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnisses erfordert (z.B. bei der Gestellung von Richtern). Können Tätigkeiten einer jPöR ohne Unterschied dagegen auch von am Markt verfügbarem Personal ausgeübt werden, liegt in der Regel eine steuerschädliche Wettbewerbssituation vor (LfSt Niedersachsen, Verfügung vom 15. Juli 2019 – S 7107-8-St 171 sowie LfSt Bayern, Verfügung vom 8. Februar 2021 S 7107.2.1-39/5 St33).

III. Auffassung des Finanzministeriums Schleswig-Holstein

Von dieser bislang von der Finanzverwaltung vertretenen tätigkeitsbezogenen Betrachtungsweise weicht das Finanzministerium Schleswig-Holstein in seiner Kurzinformation vom 29. Januar 2024 nun ein Stück weit ab. Darin stellt das Ministerium klar, dass grundsätzlich auch die Abordnung von Beamten einer jPöR an eine andere jPöR mit dem Ziel der Versetzung zu keiner steuerschädlichen Wettbewerbssituation im Sinne des § 2b Abs. 1 S. 2 UStG führt. Weitere Voraussetzungen definiert das Ministerium nicht.

Diese Auffassung ist aus Sicht vieler jPöR zu begrüßen, da die Praxis der Abordnung von Beamten mit dem Ziel der Versetzung – sofern diese auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erfolgt – mit Anwendung des § 2b UStG nicht der Umsatzbesteuerung unterliegt.

Bislang handelt es sich bei der Kurzinformation des Finanzministeriums Schleswig-Holstein nach unseren Informationen jedoch nicht um eine bundesweit abgestimmte Verwaltungsanweisung. Es wäre daher aus unserer Sicht begrüßenswert, wenn sich die weiteren Finanzbehörden der Länder dieser Auffassung anschließen würden.

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