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Umsatzbesteuerung von Landeszuweisungen und Zuschüssen

Bundesfinanzhof nimmt Stellung zur Unternehmereigenschaft

Unter welchen Voraussetzungen unterliegen Landeszuweisungen bzw. Zuschüsse der öffentlichen Hand bei der Empfängerkörperschaft der Umsatzbesteuerung? Und steht einer juristischen Person des öffentlichen Rechts auch dann der Abzug der Vorsteuer aus den Eingangsleistungen zu, wenn die Ausgangsleistungen nicht die entstandenen Kosten decken?

Unter anderem mit diesen Fragestellungen hatte sich der Bundesfinanzhof (BFH) im Rahmen seines Urteils XI R 13/21 vom 17. April 2024 auseinanderzusetzen.

Sachverhalt

Streitig war, ob die von einer kreisangehörigen Gemeinde für die Errichtung einer neuen Anlegebrücke erhaltene Landeszuweisung als Entgelt von dritter Seite für einen steuerpflichtigen Umsatz oder als nicht steuerbarer (echter) Zuschuss zu qualifizieren sei.

Die Gemeinde ließ die neue Anlegebrücke errichten, da eine Sanierung der alten Anlegebrücke weder technisch noch wirtschaftlich sinnvoll war. Die neue Brücke wurde anschließend der X-GmbH auf unbestimmte Zeit gegen ein nicht kostendeckendes Entgelt zur Nutzung überlassen. Die Fährlinie der X-GmbH war Teil des ÖPNV.

Die Finanzierung der neuen Anlegebrücke erfolgte dabei zu Teilen durch Zahlungen der landeseigenen Z-GmbH. Die Gemeinde vertrat die Auffassung, dass die Landeszuweisung als echter Zuschuss nicht der Umsatzsteuer unterliegt und machte Vorsteuer aus der Errichtung der Anlegebrücke geltend. Da die Finanzverwaltung dieser Auffassung widersprach, kam es zum Rechtsstreit.

Gegen das Urteil des Finanzgerichts Schleswig-Holstein (FG), welches das Vorgehen der Gemeinde bestätigte, legte das zuständige Finanzamt Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) ein.

Entscheidungsgründe

Mit seinem Urteil stellte der BFH nun klar, dass die Landeszuweisungen an die Gemeinde nicht als steuerbares Entgelt (von dritter Seite) zu qualifizieren sind. Das FG sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Z-GmbH die Zuweisungen nicht für eine Leistung an die Gemeinde gezahlt habe, die sie selbst bezogen hätte, da die Aufgabe des ÖPNV nicht dem Land obliege. Vielmehr sei die Zahlungen vorrangig zur allgemeinen Förderung aus strukturpolitischen Gründen erfolgt.

Ferner bestätigte der BFH auch den Vorsteuerabzug der Gemeinde aus der Errichtung der Anlegebrücke. So habe das FG zu Recht angenommen, dass die Gemeinde mit der Verpachtung der Anlegebrücke Unternehmerin sei, einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehe und daher zum Vorsteuerabzug berechtigt sei.

Eine wirtschaftliche Tätigkeit liegt – so der BFH unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes – auch dann vor, wenn die bewirtschafteten Bauten in erheblichem Maße mit staatlichen Beihilfen finanziert wurden und lediglich geringfügige Einnahmen im Rahmen ihrer Bewirtschaftung erzielt werden.

Für die Begründung der Unternehmereigenschaft sei es daher unschädlich, dass die Vermietung der Brücke ohne kostendeckendes Entgelt erfolge, da die Gemeinde nach Ansicht des BFH sich wie eine typische Unternehmerin verhalten habe, die in ihrer Region Anlegebrücken für den ÖPNV entgeltlich zur Verfügung stelle. Ein typisches, marktübliches Verhalten sei demnach auch im Verlustfall unternehmerisch. Auch die Tatsache, dass die Anlegebrücke kostenlos von Bürgern betreten werden kann, sei für den Vorsteuerabzug im vorliegenden Fall unschädlich.

Erfreulicherweise hat der BFH mit seinem Urteil nicht nur für mehr Klarheit bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Zuschüssen gesorgt, sondern auch bei der umsatzsteuerlichen Einordnung von nicht kostendeckenden Betätigungen der öffentlichen Hand. So kann der öffentlichen Hand auch bei nicht kostendeckenden Betätigungen der Vorsteuerabzug zustehen, wenn diese sich typisch und marktüblich verhält.

Dies im Einzelfall nachzuweisen, dürfte die Praxis jedoch vor Herausforderungen stellen. Es ist daher angezeigt, diese Thematik frühzeitig bei nicht kostendeckenden Betätigungen in den Blick zu nehmen. Gerne unterstützen wir Sie dabei. Jetzt Kontakt aufnehmen!