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Social Media-Posts – Spende oder Sponsoring?

Führen Danksagungen zur Steuerpflicht?

Social Media ist zu einem selbstverständlichen Teil unseres Lebens geworden. Sei es Instagram, X, LinkedIn oder eine andere Plattform – Anfang 2024 lag die weltweite Anzahl an Nutzern von Social Media bei rund 5,04 Milliarden. Die durchschnittliche tägliche Nutzungsdauer beträgt in Deutschland stolze 99 Minuten. 

Vor diesem Hintergrund ist es nur verständlich, dass auch gemeinnützige Körperschaften diese Welt für sich entdeckt haben und hier aktiv sind. Aber was bedeutet dies für die Gemeinnützigkeit und die Umsatzsteuer? 

Spenden und Sponsoring

Spenden sind essenziell für gemeinnützige Körperschaften, manche sind sogar vollständig hierauf angewiesen. Ein wesentliches Merkmal einer Spende im steuerrechtlichen Sinne ist, dass ein Spender keinerlei Gegenleistung durch den Zuwendungsempfänger erhalten darf. Hierbei ist es jedoch üblich und unbedenklich, wenn den Spendern ein angemessenes “Dankeschön” ausgesprochen wird, bspw. auch in einem öffentlichen Rahmen oder mittels einer Spendentafel. Solche Danksagungen gelten noch nicht als Gegenleistung für die Spende, so dass es weder zu einer Ertrag- noch zu einer Umsatzsteuerpflicht kommt. 

Wird aus dem “Dankeschön” jedoch eine hierüber hinausgehende, besondere Hervorhebung des Geldgebers, so spricht man von Sponsoring. 

Die gemeinnützige Körperschaft hebt hierbei den Geldgeber derart hervor, dass dieser hieraus einen Vorteil in Form einer Werbeleistung erhält. Die gegebenen Mittel sind dann nicht mehr als Spende, sondern als Entgelt für die Werbeleistung anzusehen, welches bei einer gemeinnützigen Körperschaft Ertrag- und Umsatzsteuerpflicht auslösen kann. 

Eine solche Werbeleistung sieht die Finanzverwaltung bereits gegeben, wenn die gemeinnützige Körperschaft den “Spender” auf ihrer Internetseite präsentiert und das Logo des Spenders mit einem aktiven Link versehen ist. 

Überträgt man diese Interpretation eines Links nun auf Verlinkungen, Erwähnungen, Posts usw. auf Social Media, in denen von gemeinnützigen Körperschaften oftmals auch Spender erwähnt werden, so wirft dies viele Fragen auf. Kann eine solche Erwähnung bereits als Werbeleistung angesehen werden und wenn ja, ab wann? Reicht bereits eine einfache Erwähnung, muss es ein umfangreicher Post sein, muss der Spender mit seinem persönlichen Profil (analog zur Website) verlinkt sein und welchen Unterschied machen die Besonderheiten unterschiedlicher Plattformen? 

Keine klare Auffassung der Finanzverwaltung

Die Finanzverwaltung hat sich bislang zu einem möglichen steuerrelevanten Sponsoring im Rahmen von Social Media-Posts nicht positioniert. Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung beinhaltet hierzu bislang nur die allgemeinen Grundsätze und den Fall einer Verlinkung auf die Website des Geldgebers. Auch die Rechtsprechung hat das Thema bislang nicht aufgegriffen.

Aufgrund der immer weiter steigenden Bedeutung von Social Media kann es nur eine Frage der Zeit sein, bis die Finanzverwaltung sich hiermit auseinandersetzen wird. 

Gemeinnützige Körperschaften sollten die Thematik daher unbedingt weiterhin im Blick behalten. Die eigenen Tätigkeiten auf Social Media sollten kritisch hinterfragt werden. Auch sollten im Einzelfall Überlegungen angestellt und dokumentiert werden, welche Aspekte möglicherweise für oder gegen eine besondere Hervorhebung sprechen könnten. 

Es bleibt zu hoffen, dass auch die Finanzverwaltung die Komplexität und Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Social Media bald erkennt und sich möglichst klar positioniert, um hier Rechtssicherheit zu schaffen. Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen zur Seite. Jetzt Kontakt aufnehmen!