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Neue Wohnungsgemeinnützigkeit

Änderungen im Jahressteuergesetz 2024

Die geplanten Änderungen im Jahressteuergesetz 2024 sehen eine Ergänzung gem. § 52 Abs. 2 Nr. 27 AO dergestalt vor, dass die Förderung wohngemeinnütziger Zwecke zukünftig als gemeinnütziger Zweck anerkannt wird. Maßgebliches Kriterium für die gemeinnützigkeitsrechtliche Anerkennung soll dabei die vergünstigte Wohnraumüberlassung an hilfsbedürftige Personen i.S.d. § 53 AO sein.

Von dieser Regelung werden sowohl körperlich/persönlich als auch wirtschaftlich Hilfebedürftige erfasst, deren Hilfebedarfe (nur) zu Beginn des jeweiligen Mietverhältnisses vorliegen muss. Eine jährliche Überprüfung des Hilfestatus soll nicht eingeführt werden.

Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass die Schwelle, ab der von einer wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit auszugehen ist, angehoben wurde. Mithin dürfen die Bezüge nicht höher sein als das Fünffache des Regelsatzes der Sozialhilfe (bei Alleinstehenden bzw. Alleinerziehenden gilt das Sechsfache des Regelsatzes als Maßstab). Im Rahmen dieser Anpassungen wird das politische Ziel der Wohnraumförderung für bis zu 60 % der deutschen Haushalte sicherlich erreicht werden.

In der Gesetzesbegründung wird die vergünstigte Vermietungstätigkeit, wohl mit dem Ziel der Abgrenzung von der Vermögensverwaltung, als ideelle Zweckverwirklichung dargestellt. Nach unserem Dafürhalten dürften derartige Vermietungsleistungen nach § 52 Abs. 2 Nr. 27 AO-E zukünftig als steuerbegünstigter Zweckbetrieb der Wohlfahrtspflege ( § 66 AO) einzuordnen sein.

Welche spannenden steuerrechtlichen Fragestellungen sich diesbezüglich bei sog. „gemischt genutzten Mietobjekten“ oder neuen Verrechnungsmöglichkeiten bei Anlaufverlusten der Vermietung mit anderen Zweckbetrieben ergeben können, werden wir auf unserem Fachtag Gemeinnützigkeit und Steuerrecht ausführlich beleuchten. Mehr erfahren und anmelden!

Gerne stehen wir aber auch schon im Vorhinein bei Fragen zur Verfügung. Jetzt Kontakt aufnehmen!