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Nach der IK-Beantragung ist vor der IK-Beantragung

Neue Angemessenheitsgrenzen in NRW

Der akribisch arbeitende Verordnungsgeber hat mit dem Präzisionsmeisterwerk (PMW) deutscher Bürokunst ein komplexes Regelwerk geschaffen, dass auch erfahrenen Fachleuten nach fast 10 Jahren seit Inkrafttreten zum 02.11.2014 immer noch erhebliches Kopfzerbrechen bereitet.

Auch wenn eine Vielzahl von Pflegeeinrichtungen noch auf Bescheide für den 01.01.2023 oder 01.01.2024 wartet, kommt bereits die Beantragung neuer Investitionskostenbescheide zum 01.01.2025 in Sicht.

Neue Angemessenheitsgrenzen 2025

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW (MAGS) wird voraussichtlich mit Erlass nach den Sommerferien 2024 die Angemessenheitsgrenzen für das Jahr 2025 bekannt gegeben. Diese Werte sind relevant für Neufestsetzung der gesondert zu berechnenden Investitionskosten bei Bestandseinrichtungen. Diese Angemessenheitsgrenzen sind aber auch relevant für Neubauprojekt oder Baumaßnahmen, die in 2025 abgeschlossen werden und dienen für stationäre Pflegeeinrichtungen als Kostenrichtwert zur Bestimmung der maximal anerkennungsfähigen Kosten.

Diese Angemessenheitsgrenzen werden durch das MAGS entsprechend § 2 Abs. 2 APG DVO NRW jährlich auf Grundlage der Preisindizes für Wohnbauten in NRW für das Folgejahr auf Basis des Mai-Index 2024 festgesetzt. Es ist davon auszugehen, dass dieser Wert vom Statistischen Landesamt für NRW Anfang Juli bekannt gegeben wird.

Schätzung Anstieg Baupreisindex Mai 2024 + 11% im Vergleich Mai-Index 2022

Der Baupreisindex für Wohngebäude ist im Februar 2024 auf 153,7 % gestiegen. Bei der letzten Festsetzung der gesondert zu berechnenden Investitionskosten im Zeitraum 2023/2024 lag der Mai-Index 2022 mit einem Wert von 139,7 % zugrunde. Bei vorsichtiger Schätzung ist davon auszugehen, dass der Mai-Index 2024 einen Wert von 155,2 % erreichen wird und damit um ca. 11% höher als im Zeitraum 2023/2024 liegen wird.

Auf der Basis des Mai-Indexes des Jahres 2024 beträgt die Angemessenheitsgrenze gemäß § 2 Abs. 2 der APG DVO NRW schätzungsweise im Jahr 2025 für

  • vollstationäre Pflegeeinrichtungen 3.296,24 € (2024: 3.195,65 €) je qm NRF ohne Zentralküche) bzw. 3.434,84 € (2024: 3.330,03 €) mit Zentralküche
  • für teilstationäre Pflegeeinrichtungen 2.700,03 € (2024: 2.617,64 € je qm NRF
  • Der Betrag nach § 6 Abs. 1 APG DVO NRW für Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung von Anlagegütern nach den §§ 2 und 3 APG DVO NRW beträgt für Festsetzungen, deren Gültigkeit im Jahr 2025 beginnt, 29,46 € (2024: 28,56 €) je qm der berücksichtigungsfähigen Nettogrundfläche.

I-Kostensatz liegt beim Neubau in 2025 bei über € 50

Dies bedeutet, dass bei einem Neubau mit 80 Plätzen und einer anerkannte NGF von 53 m² pro Platz max. ein Investitionsvolumen von ca. € 14,6 Mio. mit Zentralküche (ca. € 14,0 Mio. ohne Zentralküche) anerkennungsfähig wäre. In Abhängigkeit von der anzuerkennenden Grundstücksmiete und der anzusetzenden Auslastung liegt I-Kostensatz beim Neubau in 2025 inzwischen bei über € 50. In der Abwägung einer Projektrealisierung im Eigentümermodell versus Mietmodell spricht für das Mietmodell in eigener Trägerschaft die Refinanzierung einer Grundstücksmiete sowie eine durchgängige Verzinsung eines Kapitaleinsatzes von 90 %.

Aktuell finden sich aber auch Angebote von Investoren für Neubauprojekte im Mietmodell mit einer Miete +/- € 30/Tag, wobei zusätzlich mitunter noch 6-9 Monate mietfreie Überlassung (beachte Konflikt zum Tatsächlichkeitsprinzip!) sowie ein Inventarzuschuss von € 10.000/Platz eingeräumt werden. Wenn die Bedarfsfrage geklärt ist und der Personalbedarf für das Neubauprojekt nachhaltig gedeckt werden kann, stellt sich noch die Frage, welcher Pflegebedürftige sich die stationäre Pflege bei einem IK-Satz von € 50 als Selbstzahler leisten kann?   

Investitionskostenbeantragung 2025/2026: Was ist zu tun?

  • Vorschau zu den voraussichtlichen Investitionskosten 2025/2026 erstellen
  • Nachweise zur Führung der virtuellen Konten aufbereiten
  • Optionen zur Vermeidung Pflicht zur Führung der virtuellen Konten prüfen
  • Belegungsdaten 2-3 Jahre vor Beantragung aufbereiten
  • Forderungsausfälle aufbereiten
  • Überprüfung Mietvertrag und klären, wie höhere Angemessenheitsgrenze ausgeschöpft werden kann

Klären, wie notwendige Daten aus den Systemen möglichst auf Knopfdruck generiert werden können

Da auch zukünftig von einem fortbestehenden Personalmangel auszugehen ist, müssen digitale Technologien zwingend besser genutzt werden. Vorhandene Möglichkeiten der Systemintegration werden jedoch häufig nicht ausgeschöpft. Die softwareseitige Vernetzung von Rechnungswesen und Controlling mit anderen Fachbereichen ist ausbaufähig. Aktivitäten wie manuelle Dateneingabe, das Zusammenführen von Informationen, Datensuche und -abgleich, mehrfache Dateneingabe sowie die manuelle Berichtserstellung stellen einen erheblichen Teil der Zeitfresser dar.

Zur IK-Beantragung oder Überwachung der Kappungsgrenzen werden relevante Daten zur Führung der virtuellen Konten (Aufwendungen für die sonstigen Anlagegüter sowie Instandhaltungsaufwendungen für die langfristigen) aus der Fibu hergeleitet und manuell in Excel übertragen. Hierbei gilt es zusätzlich zu klären, wie zum Beispiel Abschreibungen auf Betriebsvorrichtungen, Personalkosten des eigenen Personals oder von ausgelagerten Zentralbereichen berücksichtigt werden können.

Sollten Sie Unterstützung zur IK-Beantragung benötigen oder Fragen zu den Angemessenhietsgrenzen haben, kommen Sie gerne auf uns zu. Unsere Expert:innen stehen Ihnen gerne zur Verfügung. Jetzt Kontakt aufnehmen!