Der Dreiklang aus prüferischer Sicht
Bislang standen vor allem kapitalmarktorientierte Gesellschaften, Banken und Versicherungen im Fokus, wenn es um Themen wie Nachhaltigkeitsberichterstattung ging.
Die Corporate Sustainability Reporting Directive (kurz: CSRD-E) der EU erweitert diesen Kreis nun deutlich: Künftig sollen alle nach den Größenkriterien des HGB (§ 267 Abs. 3 HGB) als groß geltende Kapitalgesellschaften unter die Berichterstattungspflicht fallen. Dies betrifft dann originär Kapitalgesellschaften mit einer Bilanzsumme > 20 Mio. €, Umsatzerlösen > 40 Mio. € und mehr als 250 Arbeitnehmer:innen. Auch die Unternehmen, die in ihrer Satzung bzw. ihrem Gesellschaftsvertrag einen Verweis auf "Rechnungslegung wie eine große Kapitalgesellschaft" haben, müssten demzufolge künftig einen sog. Nachhaltigkeitsbericht aufstellen. Eine Ausweitung der Berichtspflicht auf andere Gesellschaftsformen als Kapitalgesellschaften ist aktuell noch in der Diskussion. Damit erweitert sich der Kreis von aktuell ca. 500 Unternehmen in Deutschland auf schätzungsweise ca. 15.000 Unternehmen.
Für die Gesundheits- und Sozialwirtschaft, für Kirche und öffentlichen Sektor gilt vielfach, dass eine Betrachtung der eigenen Nachhaltigkeit, der ökologischen und sozialen Konsequenzen des eigenen Handels ohnehin schon von Bedeutung war. Doch von der Kür wird es nun zur Pflicht.
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Neben der umfangreichen Unterstützung, die unsere Unternehmensberatung zum Thema Nachhaltigkeit bietet, können wir aus der Wirtschaftsprüfung heraus bei der Erfüllung dieser neuen Pflichten in gleich drei Bereichen unterstützen: