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Zuwendungen an defizitäre Kreiskliniken

Der BGH konkretisiert die Voraussetzungen

Das Urteil des BGH vom 24.03.2016 bestätigt, dass Krankenhäuser in öffentlicher Trägerschaft Dienstleistungen vom allgemeinen wirtschaftlichen Interesse erbringen. Somit können sich öffentliche Träger also bei der Erhaltung defizitärer Krankenhäuser auf die Ausnahme der Notifizierungspflicht gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV berufen. Diese Freistellung erfordert jedoch die Einhaltung der Anforderungen an den Betrauungsakt, wie Christian Bertels in diesem Fachbeitrag beschreibt. 

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Autor:
Christian Bertels, LL.M., EMBA
Erschienen in:
WPg 2017