Das Wachstumschancengesetz in der Gemeinnützigkeit
Jedes Jahr treten mit dem Jahreswechsel diverse gesetzliche Neuerungen in Kraft. Diese jährliche Routine ist aufgrund der politischen Auseinandersetzungen zwischen der Ampelregierung und den Unionsparteien hinsichtlich des sog. Wachstumschancengesetzes zumindest zeitlich verzögert worden. Nachdem im Vermittlungsausschuss zahlreiche geplante Änderungen eliminiert wurden, hat der Bundestag am 23. Februar dem Kompromiss zum Wachstumschancengesetz zugestimmt. In der mit Spannung erwarteten Sitzung des Bundesrats am 22. März haben die Länder nunmehr auch ihre erforderliche Zustimmung erteilt.
Das Wachstumschancengesetz enthält wesentliche Änderungen, von denen auch gemeinnützige Einrichtungsträger betroffen sind. Vor diesem Hintergrund möchten wir Ihnen einen Überblick verschaffen und Gestaltungshinweise geben.
Wir informieren Sie u. a. über
- die Pflicht zum Empfang und zur Erstellung von „eRechnungen“
- die Regelungen zum „Zuwendungsempfängerregister“ und worauf man achten sollte
- die umsatzsteuerlichen Änderungen hinsichtlich es ermäßigten Umsatzsteuersatzes gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8a UstG
- die umsatzsteuerlichen Änderungen für die sog. Kleinunternehmer
- die Änderungen im Einkommensteuerrecht (u.a. Verlustvortrag, elektronische Spendenquittung, Nutzung von E-Fahrzeugen, Erhöhung lohnsteuerrelevante Grenzwerte)
Wir laden Sie herzlich zu unserem Webinar-Zusatztermin am 13. Mai 2024 von 9 bis 11 Uhr ein, in welchem wir neben den dargestellten Neuerungen auch Handlungsempfehlungen geben werden. Wie gewohnt richten wir dabei den Blick auf die Neuerungen, die konkrete Auswirkungen insb. auf Einrichtungsträger in der Gesundheits- und Sozialwirtschaft haben.