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Entfall der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung und Bildung von Rücklagen

Erweiterung der Finanzierungsmöglichkeiten

Der seit Jahrzehnten für NPO geltende Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung verpflichtet steuerbegünstigte Körperschaften ihre Mittel innerhalb von zwei Jahren nach deren Zufluss für satzungsmäßige steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Als Nachweis dafür sind neben den Steuererklärungen regelmäßig sog. Mittelverwendungs- und Sphärenrechnungen von den Unternehmen vorzuhalten bzw. den Steuerbehörden auf Anforderung vorzulegen.

Nach Ansicht des Gesetzgebers stehe mit dem geplanten Wegfall der zeitnahen Mittelverwendung der Bürokratieabbau im Fokus, da die Finanzverwaltung bereits anhand anderer vorhandener Aufzeichnungen hinreichend prüfen könne, ob die Körperschaft tatsächlich gemeinnützig tätig ist, sodass die Erstellung von Mittelverwendungsrechnung verzichtbar sei.

Künftig soll allein nach dem Grundsatz der Ausschließlichkeit überprüft werden, ob bei den Unternehmen eine ggf. unangemessene Ansparung von Mitteln vorliegt und damit ggf. eine Gefährdungslage für die Gemeinnützigkeit besteht.

Denn die allgemeine Pflicht, die satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecke gegenwartsnah zu verfolgen, bleibe – so die Literatur – unverändert bestehen.

Damit einhergehend sollen auch die Regelungen zur Bildung von steuerlichen Rücklagen bzw. dem Aufbau von Vermögen entfallen. Dieses würde nach unserer Auffassung bedeuten, dass mit dem Wegfall der gemeinnützigkeitsrechtlichen Differenzierung zwischen zeitnah zu verwendenden Mitteln und sog. freien Mitteln künftig sämtliche Mittel auch für Investitionen genutzt werden dürfen, die als steuerlich zulässige Nebentätigkeiten (z. B. Vermögensverwaltung oder steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe) verfolgt werden. Hiervon ausgenommen sein dürften Spenden, die von Spender:innen mit einer Zweckbindung gewährt werden.

Mit dem Wegfall der gemeinnützigkeitsrechtlichen Rücklagenbildung sind allerdings Folgefragen zu klären, die bis dato in der Gesetzesbegründung keinen Anklang gefunden haben. Dies gilt u. a. für die Zweckbetriebe der Wohlfahrtspflege für die innerhalb der Steuerdeklaration eine Ergebnisrechnung betr. der sog. wohlfahrtspflegerischen Gesamtsphäre vorzunehmen ist.

Mithin dürfen Gewinne innerhalb dieser Sphäre den sog. konkreten Finanzierungsbedarf grds. nicht übersteigen. Bis dato war dies regelmäßig unproblematisch, da bei der Berechnung des konkreten Finanzierungsbedarfs auch gemeinnützigkeitsrechtliche Rücklagen berücksichtigen durfte. Mit dem Wegfall der gesetzlichen Regelung zur Rücklagenbildung wird die gemeinnützigkeitsrechtliche Rechtfertigung von Gewinnen innerhalb der wohlfahrtspflegerischen Gesamtsphäre deutlich schwieriger.

Der künftige Wegfall der Mitteldifferenzierung würde für Träger eine erhebliche Erweiterung der Finanzierungsmöglichkeiten von Investitionen bedeuten. Gerne stehen wir Ihnen bei Beratungsbedarf zur Seite. Jetzt Kontakt aufnehmen!