Webinar Hinweisgeberschutz
Das Hinweisgeberschutzgesetz ist beschlossen. Was müssen Sie jetzt tun und welche Sanktionen können bei Fehlverhalten auf Sie zukommen? Wir erklären es Ihnen. Mehr erfahren!
Hinweisgebende Personen decken immer wieder Missstände gegenüber Behörden oder sogar öffentlich auf. Das kann empfindliche Folgen für Betroffene und Organisationen nach sich ziehen.
Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) hat der deutsche Gesetzgeber nunmehr die Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie (EU) 2019/1937 in deutsches Recht zum Großteil vollzogen. Es ist seit dem 02.07.2023 in Kraft. Seitdem haben hinweisgebende Personen mehr Melde-Rechte und -Schutz und die meisten Organisationen müssen – spätestens bis 17.12.2023 – eine eigene Meldestelle einrichten und betreiben.
ACHTUNG: Seit dem 1. Dezember 2023 ist die Bußgeldvorschrift in Kraft, wenn ein interner Meldekanal nicht eingerichtet oder betrieben wird. Mehr erfahren!
Geltende Gesetze und sonstige Regeln ganzheitlich einzuhalten – die sog. Compliance – wird für Organisationen mit zunehmender Komplexität ihrer Arbeitsprozesse und -beziehungen immer anspruchsvoller. Ohne systematische Herangehensweise ist Compliance kaum mehr lückenlos zu leisten.
hinweisgebende Personen, die innerhalb der Organisation auf bisher unbekannte oder zumindest unbearbeitete Missstände aufmerksam machen – sog. (internes) Whistleblowing – leisten hierbei einen wichtigen Beitrag. Sie ermöglichen Organisationen, die gemeldeten Missstände diskret und effizient abzustellen. Meldestellen für hinweisgebende Personen sind außerdem für die meisten Organisationen nunmehr Pflicht, sodass nicht nur praktischer, sondern auch rechtlicher Handlungsbedarf für betroffene Organisationen besteht.
Bisher richtete sich die Rechtslage von hinweisgebende Personen – abgesehen von Spezialnormen, etwa im Beamten- oder Arbeitsschutzrecht – nach den allgemeinen Gesetzen, ein spezielles Whistleblowing-Gesetz gab es in Deutschland bisher nicht.
Das hat sich jetzt grundlegend geändert. Das HinSchG wurde am 02.06.2023 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl Teil I, Ausgabe Nr. 140) und ist seit dem 02.07.2023 in Kraft.
Es regelt auf Seiten der (potenziellen) hinweisgebende Personen deren Rechte und Schutz umfassend neu, auf Seiten der Adressaten u. a. die Verpflichtung von Organisationen mit mehr als 50 Beschäftigten, die Meldungen durch eigene Meldestellen zu fördern und sinnvoll zu verarbeiten.
Es besteht jetzt akuter Handlungsbedarf für Organisationen mit mehr als 249 Beschäftigten, die seit dem 02.07.2023 verpflichtet sind, eine interne Meldestelle einzurichten und zu betreiben. Private Beschäftigungsgeber, die nicht im Eigentum oder unter der Kontrolle einer juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen und 50-249 Beschäftigen haben, müssen eine interne Meldestelle bis zum 17.12.2023 einrichten.
Aber auch diese sollten ihre interne Meldestelle nicht erst zum 17.12.2023 einrichten und in Betrieb nehmen, denn mit Inkrafttreten des HinSchG dürfen hinweisgebende Personen bei einschlägigen Verstößen auch direkt an die externe Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz melden (§ 7 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 HinSchG). Außerdem nimmt die rechtskonforme Einrichtung einer internen Meldestelle einige Zeit in Anspruch.
Bislang vertrat die Wirtschaftsprüferkammer die Ansicht, dass die Einrichtung eines Hinweisgebersystems und die Übernahme der Funktion als interne Meldestelle nach dem HinSchG bei gleichzeitiger Tätigkeit als Abschlussprüfer ein und desselben Mandanten weitgehend wegen berufsrechtlicher Kollisionen ausgeschlossen ist.
Nunmehr hat sie diese Sichtweise geändert. Es ist nun möglich, dass auch die Aufgaben der internen Meldestelle übernommen werden – insbesondere die Annahme von Meldungen und die Beratung zu Folgemaßnahmen, nicht aber deren Festlegung.
Curacon unterstützt Sie nicht nur beratend, sondern bietet Ihnen mit Curacon-Whistle auch die Möglichkeit uns mit der Meldestelle zu betrauen.
Ganz allgemein bezeichnet die internationale Forschung Whistleblowing als Meldungen von Missständen aller Art durch Personen mit privilegiertem Informationszugang – meist (ehemalige) Mitarbeiter – gegenüber Parteien, die in der Lage sind, diesen abzuhelfen. Das können organisationseigene Adressaten – etwa das hinweisgebende Personen-System, die Führung, die Mitarbeitervertretung etc. – sein, wie auch externe Stellen – klassischerweise die Kontrollbehörden oder Medien (siehe Kölbel/Herold/Wienhausen-Knezevic 2022: in Whistleblowing. Band 1: Stand und Perspektiven der empirischen Forschung, S. 1 ff.).
Anders als oft vermutet, gibt keine bestimmten persönlichen Merkmale, die hinweisgebende Personen ausmachen – den typischen hinweisgebende Personen, der Whistleblowing betreibt, gib es demnach nicht. Allenfalls lassen sich einige Whistleblowing-förderliche Persönlichkeits-Tendenzen feststellen (Herold 2022: in Whistleblowing. Band 1: Stand und Perspektiven der empirischen Forschung, S. 67 ff.).
Zu Whistleblowing kommt es vielmehr typischerweise durch eine interne Eskalation bestehend aus Meldung, keiner (erkennbaren) Abhilfe und stattdessen Repressalien gegen den hinweisgebende Personen (Kündigung, Mobbing etc.). So sieht er irgendwann keine andere Wahl mehr, als den Weg zu externen Instanzen zu suchen. Eingerahmt wird dieser typische Verlauf von den Gegebenheiten der jeweils betroffenen Organisation (Branche, Hierarchie-Struktur, Betriebsklima, Organisations-Kultur, etc.). Die Angst vor einem derartigen Verlauf ist gleichzeitig der stärkste nachweisbare Hemmgrund (Herold 2022: in Whistleblowing. Band 1: Stand und Perspektiven der empirischen Forschung, S. 56 ff.). Die neue Gesetzeslage setzt unmittelbar an diesen Punkten an.
Zunächst muss der persönliche und sachliche Anwendungsbereich des HinSchG eröffnet sein.
Dabei erfasst § 1 HinSchG als „hinweisgebende Person“:
Sachlich erfasst § 2 HinSchG Informationen über Verstöße aus einer ganzen Reihe von Rechtsbereichen (augeklammert bleiben etwa die nationale Sicherheit oder wesentliche Sicherheitsinteressen des Staates oder Informationen von Nachrichtendiensten gem. § 5 und § 6 HinSchG), u. a.:
Wenn hinweisgebende Personen außerdem hinreichenden Grund – also guten Glauben – anzunehmen,
dann haben sie ein Wahlrecht (§ 7 Abs. 1 HinSchG). Sie können sich frei entscheiden,
Die Öffentlichkeit dürfen hinweisgebende Personen weiterhin nur nachrangig einschalten („Offenlegung“ gem. § 32 Abs. 1 HinSchG), nämlich wenn sie entweder
oder
Hinweisgebende (und die sie unterstützenden) Personen, die
sind dann u. a. folgendermaßen geschützt (§§ 33 ff. HinSchG).
Potenziellen hinweisgebende Personen sollen ihre Rechte möglichst leicht und auch praktisch geschützt ausüben können. Darum sieht der HinSchG auf Annahmeseite vor, dass Organisationen eigene Meldestellen auf eine bestimmte Art und Weise einrichten und betreiben (§§ 12 ff. HinSchG).
Die interne Meldestelle (§ 17 HinSchG)
ACHTUNG: Sie müssen gem. § 13 Abs. 2 HinSchG für Beschäftigte klare und leicht zugängliche Informationen über externe Meldeverfahren bei den zuständigen Behörden bereithalten. Das bedeutet, dass Sie auf die staatliche Konkurrenz ihrer eigenen Meldestelle und das Wahlrecht von hinweisgebende Personen, diese auch direkt zu nutzen, selbst hinweisen müssen!
Zudem drohen Bußgelder. Abgesehen von den handelnden Personen kann auch die Organisation selbst gem. §§ 9, 30, 130 OWiG mit den folgenden Bußgeldern sanktioniert werden, gem. § 40 Abs. 5, 6 i.V.m. § 30 Abs. 2 S. 3 OWiG mit dem Faktor 10 versehen. Möglich sind damit Bußgelder bis zu 500.000 € gegen die betroffene Organisation, im Einzelnen:
Handeln oder Unterlassen – Nachteil muss nicht tatsächlich eintreten, Versuch reicht aus – Bußgeld bis 50.000 € – x 10 gegen die Organisation (s.o.)
Das umfasst nicht nur die Gar-Nicht-Einrichtung und den Gar-Nicht-Betrieb, sondern auch die Nicht-So-Einrichtung und den Nicht-So-Betrieb, also rechtswidrige bzw. defizitäre Umsetzungen. Diese Bußgeldnorm kommt zeitverzögert ab dem 01.12.2023 zur Anwendung gem. § 42 Abs. 2 HinSchG.
Es handelt sich dabei um eine sogenannte „Dauerordnungswidrigkeit“ bei der ein Bußgeld in fortlaufenden Verwaltungsakten mehrfach festgesetzt werden kann, solange die verantwortlichen Personen der Einrichtung- und Betriebspflicht nicht nachgekommen.
Die Forschungsergebnisse zum Whistleblowing zeigen: Jede Organisation hat es weitgehend selbst in der Hand zu verhindern, dass potenzielle Hinweisgeber zukünftig von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen und sich direkt an die zuständige Behörde bzw. externe Meldestelle wenden (etwa die des Bundes beim Bundesamt für Justiz gem. § 19 HinSchG).
Nutzen Sie die Einrichtungspflicht als Chance, ein Hinweisgeber-System nicht nur minimal rechtskonform, sondern optimal praxisnah entlang der Bedürfnisse von Insidern mit Kenntnissen über relevante Verstöße einzurichten.
Bieten Sie potenziellen Hinweisgebern, die Whistleblowing betreiben wollen, eine positive Meldeumgebung und aufwandsarm nutzbare Meldekanäle. So profitieren Sie bestmöglich von den Haupt-Vorteilen:
§ 14 Abs. 1 HinSchG gestattet ausdrücklich, dass Sie einen Dritten mit den Aufgaben der internen Meldestelle betrauen. Typischerweise kann das eine Rechtsanwaltskanzlei übernehmen. Es gibt auch bereits eine konkrete Lösung von Curacon für diese Herausforderung: Curacon Whistle, ein neutraler Melde-Kanal für Ihr Unternehmen.
Das komplette Management aller Meldungen und Fragen erfolgt (auf Wunsch anonym) über unsere Rechtsexpert:innen – von der Annahme der Meldungen über Bewertung, Reporting und Betreuung bis zur Lösung. Sie haben damit umgehend eine praxistaugliche, für Ihr Unternehmen individualisierbare Lösung und zugleich einen rechtssicheren Rahmen inkl. der sofortigen Einschätzung der Bedeutung und Tragweite jeder Meldung. Und zugleich eine Neutralität, die ein internes Meldesystem nicht bieten kann.
Es reicht von
Wir beraten Sie gern bei der Einrichtung Ihres eigenen Hinweisgeber-Systems. Sie können uns auch mit den Aufgaben der Meldestelle betrauen. Wir richten dann den Meldekanal für sie ein, nehmen die Meldungen an und bewerten diese rechtlich und tatsächlich. Zum Paket gehören auch Schulungen, die nötigen, rechtskonformen Dokumente und verschiedene weitere Leistungen. Melden Sie sich gerne bei uns. Jetzt Kontakt aufnehmen!
Kurz und knapp zusammengefasst finden Sie die wichtigsten Informationen auch auf unserem Produktblatt zu Hinweisgeber-Systemen.
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