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Verringerte Umsatzsteuer auf Sachspenden

Erhöhte Spendenmotivation bei Saisonware

Umsatzsteuerliche Grundsätze

Sachspenden aus dem Unternehmensvermögen stellen umsatzsteuerlich eine unentgeltliche Wertabgabe dar und unterliegen somit grundsätzlich der Umsatzbesteuerung. Bemessungsgrundlage ist der fiktive Einkaufspreis im Zeitpunkt der Spende. Aufgrund dieser Umsatzsteuerbelastung ist die Spende von Ware aus Unternehmersicht häufig unattraktiver als deren Vernichtung.

Diese missliche Lage hat auch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) erkannt und mit zwei Schreiben vom 18. März 2021 die Wertermittlungsvorschriften im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) ergänzt und eine Billigkeitsregelung aufgrund der Beeinträchtigungen der Corona-Pandemie erlassen.

Anpassung der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer bei Sachspenden  

Das BMF-Schreiben zur Bemessungsgrundlage bei Sachspenden sieht nunmehr vor, dass bei der Besteuerung anhand des fiktiven Einkaufspreises weitere Parameter, wie etwa der Zustand der Ware, zu berücksichtigen sind.

Eine Besteuerung kann daher unterbleiben, sofern die gespendete Ware vollständig wertlos ist. Die gänzliche Wertlosigkeit einer Sachspende ergibt sich aus der Beurteilung der Ware als nicht mehr verkehrsfähig oder nur noch sehr eingeschränkt verkehrsfähig. Ebenso soll es möglich sein bei Waren, die aufgrund von Material- oder Verpackungsfehlern sowie bei fehlender Marktgängigkeit nicht mehr oder nur noch schwer verkäuflich sind, die Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wertabgabe zu mindern. Diese Minderung hat im Verhältnis der Einschränkung der Verkehrsfähigkeit der Ware zu erfolgen.

Grafik zur Minderung der Bemessungsgrundlage

Gemeinnützige Körperschaften können im Zusammenhang mit diesen Neuregelungen davon ausgehen, dass es zu einer erhöhten Spendenbereitschaft insbesondere im Hinblick auf Waren ohne Verkehrsfähigkeit kommt, z.B. bei Lebensmittelspenden für Tafeln.

Befristete Billigkeitsregelung hinsichtlich der Umsatzbesteuerung von Sachspenden

In einem weiteren Schreiben vom 18. März 2021 sieht das BMF aufgrund der Corona-Pandemie bedingten Sondersituation für Sachspenden von Einzelhändlern eine befristete Billigkeitsregel vor. In dem Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2021 wird von einer Umsatzbesteuerung bei unentgeltlichen Wertabgaben an steuerbegünstigte Organisationen abgesehen, sofern es sich dabei um Sachspenden von Einzelhändlern handelt, die von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind. Die Regelung der Finanzverwaltung umfasst insbesondere die Saisonware des Textilhandels, die sich nur noch schwer absetzen lässt.

Die Anreize für Sachspenden sind demnach bis zum 31. Dezember 2021 spürbar gestärkt und gemeinnützige Körperschaften können mit vermehrten Spendenangeboten in diesem Bereich rechnen.

Offen bleibt indes, ob der Anwendungsbereich der Regelung sich auch auf Zuwendungen an steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von gemeinnützigen Organisationen erstreckt, wie beispielsweise Second-Hand-Läden, die keinen Zweckbetrieb darstellen und deren Umsätze der Umsatzsteuer unterliegen. Hier ist u. E. eine Einzelfallbetrachtung angezeigt mit Blick auf einen etwaigen „Vorsteuerschaden“ des Fiskus.

Spendenbescheinigungen für Sachspenden

Während sich die Frage nach der Umsatzbesteuerung vor allem für die Unternehmen als Spender stellt, beschäftigt die Ausstellung der entsprechenden Spendenbescheinigungen die gemeinnützigen Körperschaften. Bei Spenden aus dem Betriebsvermögen gilt das Buchwertprivileg, so dass die Empfängerkörperschaft keine Wertermittlung vornehmen muss. Gleichwohl ist darauf zu achten, dass offensichtlich überhöhte Wertangaben nicht bescheinigt werden dürfen. Zur Vermeidung einer Spendenhaftung kann in diesen Fällen ein Hinweis zur Wertangabe in die Spendenbescheinigung aufgenommen werden. Ebenfalls zu beachten ist, dass Spendenbescheinigungen nur dann ausgestellt werden dürfen, wenn die Sachspenden auch tatsächlich für steuerbegünstigte Zwecke – also im Zweckbetrieb oder ideellen Bereich – eingesetzt werden.

Fragestellungen im Hinblick auf den Wertansatz in der Spendenbescheinigung können sich aktuell insbesondere vor dem Hintergrund der Sonderregelungen für Abschreibungen im Rahmen der Überbrückungshilfe III ergeben.

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